Nur in Ausnahmen, die eng ausgelegt werden:
- Personen der Zeitgeschichte (z. B. CEO bei öffentlichem Event)
- Zufällige Beiwerke (wenn jemand am Bildrand zufällig erscheint)
- Interne Verwendung, z. B. im Intranet oder im Firmennewsletter – auch hier ist eine Einwilligung sinnvoll, wenn die Person klar erkennbar ist.
Aber: Sobald eine Veröffentlichung öffentlich zugänglich ist (z. B. Website oder Social Media), braucht es in aller Regel die Einwilligung.