Nur in Ausnahmen, die eng ausgelegt werden:

  • Personen der Zeitgeschichte (z. B. CEO bei öffentlichem Event)
  • Zufällige Beiwerke (wenn jemand am Bildrand zufällig erscheint)
  • Interne Verwendung, z. B. im Intranet oder im Firmennewsletter – auch hier ist eine Einwilligung sinnvoll, wenn die Person klar erkennbar ist.

Aber: Sobald eine Veröffentlichung öffentlich zugänglich ist (z. B. Website oder Social Media), braucht es in aller Regel die Einwilligung.